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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma RSH Consulting e.K. im Geschäftsverkehr mit Unternehmen und Gewerbetreibenden
Stand: Januar 2016

1  Geltung
1.1 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart, gelten die nachstehenden Bedingungen für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen im Geschäftsverkehr mit „Nicht-Verbrauchern“ im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. Abweichende Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Kunden, wird hiermit widersprochen.

1.2 Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung unter Kaufleuten, werden die Bedingungen auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn die Firma RSH Consulting e.K. nicht ausdrücklich auf Ihre Einbeziehung hingewiesen hat.

1.3 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Aufträge sowie mündliche Nebenabreden zu Aufträgen, welche mit Handelsvertretern und Absatzmittlern der Firma RSH Consulting e.K. getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

2  Angebote und Vertragsabschluss
2.1 Alle Angebote der RSH Consulting e.K. sind freibleibend und unverbindlich, d. h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen.

2.2 Abbildungen, Abmessungen, Beschreibungen, Spezifikationen und sonstige technische Details in Broschüren, Datenblätter, Preislisten usw. sind nicht verbindlich und stellen keine Eigenschaftszusicherungen dar. Die Firma RSH Consulting e.K. behält sich ausdrücklich Änderungen vor. Die Beschaffenheit einer Neuware ergibt sich grundsätzlich aus dem Text des Angebotes bzw. der Auftragsbestätigung, sofern hierin nicht ausdrücklich auf andere Dokumente verwiesen wird.

2.3 Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch die Firma RSH Consulting e.K. schriftlich bestätigt werden. Dies gilt insbesondere für den elektronischen Rechtsverkehr (auch e-Shop, Billing etc.), bei dem die Zugangsbestätigung der Bestellung noch nicht die verbindliche Annahmeerklärung des Vertragsangebots darstellt, es sei denn, dass die Annahme ausdrücklich in der Zugangsbestätigung schriftlich erklärt wird. Gleiches gilt für Änderungen, Ergänzungen oder Abweichungen von den Angeboten. Technische Änderungen im Rahmen des Zumutbaren bleiben vorbehalten, ebenso die Anpassung der Produkte an eine spätere Normung.

2.4 Soweit Angestellte, Handelsvertreter oder Absatzmittler der Firma RSH Consulting e.K. Aufträge annehmen sowie mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen treffen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung der zeichnungsberechtigten Vertreter der Firma RSH Consulting e.K..

2.5 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die Firma RSH Consulting e.K. ihre Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Sämtliche Unterlagen zu Angeboten dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Firma RSH Consulting e.K. Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

2.6 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer der Firma RSH Consulting e.K.. Dies gilt nur für den Fall, in dem die Nichtbelieferung nicht von der Firma RSH Consulting e.K. zu vertreten ist. Insbesondere bei Abschluss eines ordnungsgemäßen Deckungsgeschäfts, ist eine Nichtbelieferung von der Firma RSH Consulting e.K. nicht zu vertreten.

3  Datenschutz
Der Auftraggeber wird hiermit davon informiert, dass die Firma RSH Consulting e.K. die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
Weitere Details zur Datenschutzerklärung finden Sie hier.

4  Preise und Zahlung
4.1 Die Preise verstehen sich netto ab Werk zuzüglich Verpackung, innerhalb Deutschlands zuzüglich Versicherung sowie zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Maßgeblich sind stets die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

4.2 Hat die Firma RSH Consulting e.K. die Aufstellung oder Montage der gelieferten Produkte übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.

4.3 Wenn nicht anders vereinbart, ist die Rechnung bei Empfang der Ware ohne Abzug sofort fällig. Nach erfolglosem Ablauf von 14 Kalendertagen seit Fälligkeit gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ohne dass es einer zusätzlichen Mahnung bedarf. Das Gleiche gilt für Reparaturen und sonstige Dienstleistungen. Sollte die Firma RSH Consulting e.K. die Aufstellung oder Montage von ihr gelieferter Geräte schulden, tritt die Fälligkeit des Rechnungsbetrags mit Abnahme (siehe 7.1 b) ein.
Im Falle der Zahlung mit dem PayPal© richtet sich die Abwicklung nach den von PayPal© vorgegebenen Bedingungen. Einzelheiten erfahren Sie hier: http://www.paypal.com/de.

4.4 Zahlungen des Kunden erfolgen, solange nichts anderes vereinbart ist, zunächst auf bereits entstandene Kosten und Zinsen, dann auf die nach dem Fälligkeitszeitpunkt älteste Schuld.

4.5 Die Firma RSH Consulting e.K. nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem die Firma RSH Consulting e.K. über den Gegenwert verfügen kann. Wechsel- und Scheckkosten trägt der Kunde.

4.6 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verzugszins beträgt 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Kunde mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.

4.7 Die Forderungen der Firma RSH Consulting e.K. werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereinkommender und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass die Zahlungsansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet sind.

4.8 Im Falle des Zahlungsverzuges darf die Firma RSH Consulting e.K. die Lieferung noch ausstehender Ware nur Zug um Zug gegen Zahlung vornehmen. Im Übrigen kann die Firma RSH Consulting e.K. in diesem Fall weitere Lieferungen von einer vorherigen Sicherheitsleistung oder Vorkasse abhängig machen.

4.9 Eine Zahlungsverweigerung oder ein Zurückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Kunde den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsschluss kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass die Firma RSH Consulting e.K. den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstiger Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden. Über die Höhe eines angemessenen Zurückbehalts entscheidet im Streitfall ein von der Industrie- und Handelskammer Lübeck, Schleswig-Holstein, benannter Sachverständiger. Dieser soll auch über die Verteilung der Kosten seiner Einschaltung nach billigem Ermessen entscheiden. Einseitige Rechnungsabzüge für die Entsorgung von Verpackungsmaterial, insbesondere Transportverpackungen sind nicht statthaft.

4.10 Eine Aufrechnung ist nur mit von der Firma RSH Consulting e.K. anerkannten und rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich, dies setzt jedoch das schriftliche Einverständnis voraus.

4.11 Die Firma RSH Consulting e.K. behält sich das Recht vor, ihre Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkung und Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Preisveränderung seitens der Zulieferer oder Kursschwankungen eintreten. Diese müssen dem Kunden nicht nachgewiesen werden.

5  Lieferung und Lieferungsverzug
5.1 Sofern nicht eine schriftliche und ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage der Firma RSH Consulting e.K. vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur als annähernd vereinbart. Die Lieferfrist beginnt nicht vor dem Tage der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Kunden, der Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen und der gegebenenfalls vereinbarten Anzahlung.

5.2 Versandweg und -mittel sind der Wahl der Firma RSH Consulting e.K. überlassen. Auf ausdrücklichen schriftlich darzulegenden Wunsch und Kosten des Kunden wird die Ware auch bei einer Versendung außerhalb von Deutschland versichert.

5.3 Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

5.4 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

5.5 Die Lieferfrist verlängert sich, auch innerhalb eines Verzugs, angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhersehbaren, nach Vertragsschluss eingetretenen Hindernissen, die der Käufer nicht zu vertreten hat, insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung der verkauften Gegenstände von erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten der Firma RSH Consulting e.K. und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt die Firma RSH Consulting e.K. dem Kunden baldmöglichst mit. Der Kunde kann von der Firma RSH Consulting e.K. die Erklärung verlangen, ob die Firma RSH Consulting e.K. vom Vertrag zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Ist eine Teillieferung inhaltlich voll funktionsfähig, kann bei ausbleibender Resterfüllung nicht zurückgetreten werden. Erklärt sich die Firma RSH Consulting e.K. nicht unverzüglich, kann der Kunde zurücktreten, sofern darüber Übereinstimmung herrscht. Schadenersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten für den Kunden entsprechend, falls die vorgenannten Hindernisse beim Kunden eintreten.

5.6 Die Firma RSH Consulting e.K. haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat die Firma RSH Consulting e.K. nicht einzutreten, da diese nicht ihre Erfüllungsgehilfen sind. Die Firma RSH Consulting e.K. ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen eventuell ihr gegen ihre Vorlieferanten zustehenden Ansprüche an den Kunden abzutreten.

5.7 Im Falle einer gravierenden Leistungsverzögerung ist der Kunde verpflichtet, auf Verlangen der Firma RSH Consulting e.K. innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt.

5.8 Kommt die Firma RSH Consulting e.K. in Verzug, kann der Kunde, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,5 % insgesamt, jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

5.9 Sowohl Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadenersatzansprüche statt der Leistung, die über die in der vorherigen Ziffer genannten Grenze hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer der Firma RSH Consulting e.K. etwaigen gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen AGB der RSH Consulting e.K. Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von der Firma RSH Consulting e.K. zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

6  Lieferverträge auf Abruf
6.1 Bei Verträgen mit fortlaufender Lieferung auf Abruf sind der Firma RSH Consulting e.K. Mengen und Liefertermine hierfür bereits bei der Bestellung mitzuteilen. Die Firma RSH Consulting e.K. ist berechtigt, die Gesamtmenge des Auftrages entsprechend ihrer Produktionsplanung zu einem beliebigen Zeitpunkt des Lieferzeitraums zu fertigen, es sei denn es sind ausdrücklich entgegenstehende Abreden getroffen worden. Ist die Gesamtmenge gefertigt, so sind nachträgliche Änderungen der bestellten Ware nicht möglich.

6.2 Der Kunde hat die Vertragspflicht, die bestellte Menge während der Vertragslaufzeit einzuteilen und abzunehmen. Ist die Bestellmenge im Abrufzeitraum nicht abgenommen worden, so ist die Firma RSH Consulting e.K. unbeschadet ihrer weitergehenden gesetzlichen Rechte berechtigt, Abnahme und Zahlung der gesamten Restmenge zu verlangen. Der Kunde ist mit Ablauf der Vertragslaufzeit mit der Annahme des nicht eingeteilten und abgerufenen Teils der Bestellmenge in Verzug.

6.3 Ist ein Abrufzeitraum nicht festgelegt, so ist die Firma RSH Consulting e.K., falls der Kunde in einem für den Abruf üblichen Zeitraum keinen Abruf vorgenommen hat, berechtigt, eine Frist für den weiteren Abruf zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte Abnahme und Zahlung der gesamten Restbestellmengen zu verlangen.

6.4 Ein angemessener Preisausgleich bei stärkerer, unvorhersehbarer Kostenveränderungen oder Mengenänderungen während des Abrufauftrags gilt als vereinbart. Aus anderen Gründen können die vereinbarten Preise nicht verändert werden, insbesondere nicht bei Vorliegen eines niedrigeren Wettbewerbsangebots.

7  Gefahrübergang
7.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs sowie der Verschlechterung geht bei jeder, also auch bei frachtfreier Lieferung, wie folgt auf den Kunden über:
a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers der Firma RSH Consulting e.K., auch dann, wenn die Auslieferung durch die Fahrzeuge der Firma RSH Consulting e.K. erfolgt. Dies gilt auch, wenn vom Lager eines Dritten geliefert wird (Streckengeschäft) und für die Rücksendung von Waren. Dies gilt auch entsprechend für Teilleistungen. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von der Firma RSH Consulting e.K. auch außerhalb Deutschlands gegenüber den übrigen Transportrisiken versichert.
b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tag der Übernahme in eigenem Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb (Abnahme). Die Firma RSH Consulting e.K. kündigt dem Besteller den Abnahmetermin, der in der Regel werktags zwischen 8:00 und 20:00 Uhr stattfindet, mindestens drei Tage vorher schriftlich an. Sollte der Besteller am Abnahmetermin dennoch nicht teilnehmen, ist die Firma RSH Consulting e.K. berechtigt von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen (Gutachter) ihrer Wahl auf Kosten des Bestellers die Abnahme vornehmen zu lassen und sich hierüber eine Fertigstellungsbescheinigung erteilen zu lassen.

7.2. Wenn der Versand die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage die Übernahme im eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Kunden sofort über.

8  Sachmängelgewährleistung
Für Sachmängel haftet die Firma RSH Consulting e.K. wie folgt:
8.1 Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl der Firma RSH Consulting e.K. unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

8.2 Für relevante Mängel im Sinne des § 434 BGB haftet die die Firma RSH Consulting e.K. nur wie folgt: Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich auf Mängel und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vierzehn Tagen durch schriftliche Anzeige an die Firma RSH Consulting e.K. zu rügen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleiben die §§ 377, 378 HGB unberührt.

8.3 Stellt der Kunde Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiter verkauft bzw. weiter verarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist.

8.4 Der Kunde ist verpflichtet der Firma RSH Consulting e.K. die beanstandete Ware oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung.

8.5 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit des Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke in Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Firma RSH Consulting e.K. und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Frist bleiben unberührt.

8.6 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetreten Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist die Firma RSH Consulting e.K. berechtigt, die hier entstandenen Aufwendungen von Kunden ersetzt zu verlangen.

8.7 Zunächst ist der Firma RSH Consulting e.K. Gelegenheit zu Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

8.8 Schlägt eine mehrmalige Nacherfüllung fehl, kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

8.9 Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden die nach den Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden von Kunden oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

8.10 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

8.11 Rückgriffsansprüche des Kunden gegen die Firma RSH Consulting e.K. gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Kunden mit seinen Abnehmern keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffanspruchs des Bestellers gegen die Firma RSH Consulting e.K. gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 9.1 entsprechend.

8.12 Für Schadenersatzansprüche gilt im übrigen Nr. 9. Weitergehende oder andere als die in diesem Absatz geregelten Ansprüche des Kunden gegen die Firma RSH Consulting e.K. und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

9.  Haftungsbegrenzung
9.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im folgenden: Schadenersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen groben Verschuldens (Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit), wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.

9.2 Diese Regelung gilt für den Kunden entsprechend.

9.3 Bei Export von durch RSH Consulting e.K. gelieferte Ware durch die Besteller in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland übernimmt RSH Consulting e.K. keine Haftung, falls durch RSH Consulting e.K. gelieferte Ware Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Besteller ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der von RSH Consulting e.K. durch die Ausfuhr von Waren verursacht wird, die von RSH Consulting e.K. nicht ausdrücklich zum Export geliefert werden.

9.4 Es gelten die gesetzlichen Garantiezeiten.
Bei abweichenden Zusagen des Lieferanten Kunden gegenüber, gelten trotzdem keine längeren Garantieansprüche als ein Jahr nach Lieferung.
Garantieverlängerungen bzw. erweiterte Gewährleistungszusagen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

9.5 Für die Haftung wegen Vorsatz sowie für die Schadenersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Im Übrigen verjähren Schadenersatzansprüche gegen die Firma RSH Consulting e.K. in einem Jahr.

10  Eigentumsvorbehalt
10.1 Die Firma RSH Consulting e.K. behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungspreises vor. Bei Waren, die der Kunde im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von der Firma RSH Consulting e.K. bezieht, behält sich diese das Eigentum vor, bis ihre sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsbedingung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Käufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Kunden eine wechselmäßige Haftung der Firma RSH Consulting e.K. begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösen des Wechsels durch den Kunden als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Firma RSH Consulting e.K. berechtigt die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Kunden zu betreten und die Ware wegzunehmen. Der Kunde ist zur Herausgabe der Ware verpflichtet.

10.2 Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet oder erfolgt die Verarbeitung für die Firma RSH Consulting e.K., ohne dass diese hieraus verpflichtet wird, wird die neue Sache Eigentum der RSH Consulting e.K.. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht der Firma RSH Consulting e.K. gehörender Ware erwirbt die Firma RSH Consulting e.K. Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht der Firma RSH Consulting e.K. gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird die Firma RSH Consulting e.K. Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Kunde hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum der Firma RSH Consulting e.K. stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

10.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht der Firma RSH Consulting e.K. gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt, d. h. zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; die Firma RSH Consulting e.K. nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag der Firma RSH Consulting e.K., der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum der Firma RSH Consulting e.K, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert der Firma RSH Consulting e.K. an dem Miteigentum entspricht.

10.4 Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffbauwerk, Fahrzeug oder Luftfahrzeugs eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; die Firma RSH Consulting e.K. nimmt die Abtretung an. Nr. 10.3 gilt entsprechend.

10.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen i. S. v. Abs. 3 bis 4 auf die Firma RSH Consulting e.K. tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Kunden nur unter der Voraussetzung gestattet, dass der Firma RSH Consulting e.K. dies unter Bekanntgabe der Factoring Bank oder der dort unterhaltenen Konten des Kunden angezeigt wird oder der Factoringerlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoringerlöses wird die Forderung der Firma RSH Consulting e.K. sofort fällig.

10.6 Die Firma RSH Consulting e.K. ermächtigt den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der unter Nr. 10.3 bis 10.5 abgetretenen Forderungen. Die Firma RSH Consulting e.K. wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten nachkommt. Auf Verlangen der Firma RSH Consulting e.K. hat der Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretungen anzuzeigen; die Firma RSH Consulting e.K. ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Kunden nahe legen, ist die Firma RSH Consulting e.K. berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen.

10.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde der Firma RSH Consulting e.K. unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

10.8 Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.

10.9 Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (gegebenenfalls vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 15 %, so ist die Firma RSH Consulting e.K. insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach ihrer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen der Firma RSH Consulting e.K. aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.

11  Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die der Firma RSH Consulting e.K. im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

12  Konstruktionsänderungen
Die Firma RSH Consulting e.K. behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen. Sie ist nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

13  Gerichtsstand und anwendbares Recht
13.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz der Firma RSH Consulting e.K. in 25486 Alveslohe. Die Firma RSH Consulting e.K. ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen Sitz zu verklagen.

13.2 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) sowie des internationalen Privatrechts.

13.3 Sollten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch in einer anderen Sprache als Deutsch bestehen, so ist die Fassung in deutscher Sprache ausschlaggebend für die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Vollzug.

14  Verbindlichkeit des Vertrags
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich.